IAG-BSG – Informationsaustauschgesetz für Behörden und staatliche Gewerbe

Kurzbeschreibung

Das IAG-BSG regelt den rechtssicheren Informationsaustausch zwischen Behörden und staatlichen Gewerben bei begründetem Verdacht auf Straftaten. Es legt fest, welche Informationen weitergegeben werden dürfen, wie dabei Verhältnismäßigkeit, Datenschutz und Vertraulichkeit einzuhalten sind und zu welchen Zwecken die Daten genutzt werden dürfen. Außerdem beschreibt das Gesetz Pflichten zur Datensicherheit sowie zur sorgfältigen Sicherung und Weitergabe von Beweismitteln. Ziel ist eine schnelle, nachvollziehbare Zusammenarbeit zur Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Roleplay.

Das IAG-BSG regelt den Informationsaustausch zwischen Behörden und staatlichen Gewerben, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Straftat besteht. Ziel ist es, relevante Informationen schnell, rechtssicher und vertraulich weiterzugeben, damit Strafverfolgung und öffentliche Sicherheit gewährleistet werden können.

Stand: 25. Oktober 2023

Zweck des Gesetzes

Das Gesetz schafft eine Grundlage dafür, dass zuständige Stellen im Roleplay-Fall nicht isoliert arbeiten müssen. Wenn Hinweise auf eine Straftat vorliegen, dürfen und müssen notwendige Informationen ausgetauscht werden, solange Datenschutz, Verhältnismäßigkeit und Vertraulichkeit eingehalten werden.

§ 1 Informationsaustausch bei Verdacht auf Straftaten

Behörden und staatliche Gewerbe sind verpflichtet, bei einem begründeten Verdacht auf eine Straftat unverzüglich Informationen auszutauschen. Dabei müssen die geltenden Datenschutzbestimmungen gewahrt bleiben.

Der Informationsaustausch kann insbesondere folgende Angaben umfassen:

  • Tatort: Wo hat sich der Vorfall ereignet?

  • Beteiligte Personen: Wer war nach aktuellem Kenntnisstand beteiligt?

  • Art der Straftat: Welche Tat oder welcher Verdacht steht im Raum?

  • Mögliche Zeugen: Wer kann sachdienliche Hinweise geben?

Hinweis: Ein Informationsaustausch setzt einen nachvollziehbaren Verdacht voraus. Reine Vermutungen ohne Grundlage rechtfertigen keine beliebige Weitergabe sensibler Daten.

§ 2 Verfahrensweise beim Informationsaustausch

Der Austausch von Informationen hat immer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Es sollen nur solche Informationen weitergegeben werden, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind.

Die empfangenden Stellen dürfen erhaltene Informationen ausschließlich für folgende Zwecke nutzen:

  • zur Strafverfolgung,

  • zur Gefahrenabwehr,

  • zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit.

Eine Nutzung für private, gewerbliche oder sachfremde Zwecke ist nicht zulässig.

§ 3 Datensicherheit und Vertraulichkeit

Bei der Übermittlung von Informationen müssen die beteiligten Stellen sicherstellen, dass Daten geschützt und vertraulich behandelt werden. Besonders personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen der einschlägigen Datenschutzvorschriften weitergegeben werden.

Behörden und staatliche Gewerbe haben die Pflicht, vertrauliche Informationen nicht unnötig zu verbreiten und nur den Personen zugänglich zu machen, die sie für ihre dienstliche Aufgabe benötigen.

§ 4 Sorgfaltspflicht und Beweismittelsicherung

Liegen Beweismittel vor, müssen die beteiligten Stellen diese sichern, schützen und vor Verlust, Manipulation oder unbefugtem Zugriff bewahren. Das gilt sowohl für physische Beweismittel als auch für relevante Beobachtungen, Aussagen oder Dokumentationen.

Zur Beweismittelsicherung gehört insbesondere:

  • Beweismittel möglichst unverändert zu erhalten,

  • den Tatort bis zum Eintreffen zuständiger Behörden abzusichern,

  • relevante Informationen nachvollziehbar weiterzugeben,

  • die Verwertung von Beweismitteln nach geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen.

Wichtig: Beweismittel sollten nicht unnötig bewegt, verändert oder an unzuständige Personen weitergegeben werden. Eine saubere Sicherung erleichtert die spätere rechtliche Bewertung im Roleplay.