Gewerbeschein – Fruchtsaftkelterei Manta

Kurzbeschreibung

Der Gewerbeschein der Fruchtsaftkelterei Manta erlaubt dem Unternehmen die gewerbliche Herstellung von Fruchtsäften sowie die Destillation alkoholischer Erzeugnisse im Landkreis Hohenstein. Der Artikel nennt den Gewerbestandort, die Beteiligungsverhältnisse mit Harry Manta und Parabellum Corp. sowie die zugelassenen Tätigkeitsbereiche. Außerdem werden die Steuerpflicht mit 15 Prozent Umsatzsteuer, Kontrollrechte des Gewerbeamts und besondere Auflagen zur Produktion, Lagerung und Verarbeitung von Obst, Rohstoffen und Alkohol geregelt.

Landkreis Hohenstein · Bürgermeisteramt Hohenstein

Gewerbeschein

Fruchtsaftkelterei Manta

Erlaubnis zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit gemäß AGLP

Schein-Nr. 00005
Gültig ab 01. August 2025
Ausgestellt am 21. Juni 2026

Gewerbestandort

Verbindliche Kartenansicht des betriebenen Gewerbestandortes.

Kartenansicht des Gewerbestandortes von Fruchtsaftkelterei Manta
Kartenansicht · Gewerbestandort

Unternehmensanteile

Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse des Unternehmens.

NameAnteil
Harry Manta70 %
Parabellum Corp.30 %

Tätigkeitsbereiche

Zulässige gewerbliche Tätigkeiten und Arbeitsbereiche.

Eintrag 1

Fruchtsaftherstellung und Alkoholdestillation

Steuerinformationen

Standardbesteuerung: 15 % Umsatzsteuer auf alle Verkäufe und gewerblichen Leistungen.

Sonderauflagen

Eintrag 1

Das Gewerbeamt ist berechtigt, die Einhaltung der genannten Bestimmungen im Rahmen von stichprobenmäßigen Kontrollen zu überprüfen.

Sondergenehmigungen

Eintrag 1

Der Mantas Fruchtsaftkelterei wird gestattet, auf dem Betriebsgelände eine Kelterei- und Produktionsstätte zu betreiben und hierbei Fruchtsäfte sowie daraus hergestellte Destillate zu produzieren, einschließlich alkoholischer Erzeugnisse wie Weine, Spirituosen und hochprozentige alkoholische Getränke. Es dürfen nur 200 Schnäpse, pro Person, Pro Woche Verarbeitet werden. Dies gilt auch für Mitarbeiter sowie den Inhabern des Gewerbes.

Eintrag 2

Der Mantas Fruchtsaftkelterei wird weiterhin gestattet, Obst in größeren Mengen sowie zusätzliche erforderliche Rohstoffe anzukaufen, zu verarbeiten und im Rahmen des Betriebszwecks zu lagern. Die Lagerung größerer Mengen (Obst, Rohstoffe sowie Fertigware) ist zulässig, sofern diese gemäß Brandschutzbestimmungen sowie den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben erfolgt, insbesondere hinsichtlich Herstellung, Kennzeichnung, Lagerung und Ausgabe/Abgabe alkoholischer Getränke.