Gewerbeschein – Fischer Weinfabrik

Kurzbeschreibung

Der Gewerbeschein der Fischer Weinfabrik erlaubt Robert Fischer als alleinigem Inhaber den Handel mit Weingetränken und Spirituosen sowie die Herstellung und den Vertrieb besonderer Weinprodukte im Landkreis Hohenstein. Der Artikel dokumentiert den Gewerbestandort, die Unternehmensanteile, die gültige Standardbesteuerung von 15 % sowie die zulässigen Tätigkeitsbereiche des Betriebs. Besonders wichtig sind die Sonderauflagen zu kundenbezogenen Verarbeitungslimits, Lagerverarbeitung und lückenloser Dokumentation, die vom Gewerbeamt kontrolliert werden können. Zusätzlich werden Sondergenehmigungen für eine gesicherte Produktions- und Lagerzone, Arbeitskleidung, Versorgungsautomaten und den Einsatz von Firmenfahrzeugen beschrieben.

Landkreis Hohenstein · Bürgermeisteramt Hohenstein

Gewerbeschein

Fischer Weinfabrik

Erlaubnis zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit gemäß AGLP

Schein-Nr. 00004
Gültig ab 01. September 2025
Ausgestellt am 21. Juni 2026

Gewerbestandort

Verbindliche Kartenansicht des betriebenen Gewerbestandortes.

Kartenansicht des Gewerbestandortes von Fischer Weinfabrik
Kartenansicht · Gewerbestandort

Unternehmensanteile

Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse des Unternehmens.

NameAnteil
Robert Fischer100 %

Tätigkeitsbereiche

Zulässige gewerbliche Tätigkeiten und Arbeitsbereiche.

Eintrag 1

Handel mit Weingetränken und Spirituosen. Herstellung und Vertrieb besonderer Weine und Weinprodukte

Steuerinformationen

Standardbesteuerung: 15 % Umsatzsteuer auf alle Verkäufe und gewerblichen Leistungen.

Sonderauflagen

Eintrag 1

Kundenbezogenes Verarbeitungslimit:

Die Weinfabrik darf im Rahmen kundenbezogener Aufträge maximal 800 Fässer pro Kunde innerhalb von 24 Stunden verarbeiten. Die Einhaltung ist fortlaufend, kundenbezogen und nachvollziehbar zu dokumentieren (Kundenauftrag, Zeitfenster, Fass-/Chargennummern, Verarbeitungsart, Ein-/Ausgang).

Eintrag 2

Lagerverarbeitung (ohne Verkauf/Weitergabe):

Eine reine Lagerverarbeitung (Einlagerung/Interne Verarbeitung ohne unmittelbare Veräußerung/Weitergabe), bei der Mitarbeitende Fässer „auf Vorrat“ oder unabhängig von Kundenaufträgen bearbeiten, ist nicht unbegrenzt zulässig. Für diese Lagerverarbeitung gilt ein Limit von maximal 800 Fässer je Mitarbeiter innerhalb von 24 Stunden. Auch hierfür ist eine lückenlose Dokumentation zu führen (Mitarbeiter, Zeitraum, Menge, Fass-/Chargenliste, Zweck der Verarbeitung/Lagerung).

Eintrag 3

Kontrolle, Anpassung und Aufstockung:

Das Gewerbeamt prüft die Einhaltung der genannten Limits dauerhaft und ist berechtigt, Prüfungen sowie Stichprobenkontrollen (Dokumenteneinsicht und Vor-Ort-Kontrollen) durchzuführen.

Stellt das Gewerbeamt eine Diskrepanz, Überproduktion oder missbräuchliche Umgehung der Limits fest, kann das zulässige Limit nachträglich nach unten korrigiert und durch zusätzliche Auflagen ergänzt werden.

Eine Erhöhung der Limits ist nur auf schriftlichen Antrag und nach ausdrücklicher Genehmigung durch das Gewerbeamt möglich (insbesondere bei nachgewiesener Kapazität, ordnungsgemäßer Dokumentation und unauffälliger Prüfhistorie).

Sondergenehmigungen

Eintrag 1

Der Weinfabrik wird gestattet, auf dem Firmengelände in Hohenstein eine gesicherte Produktions- und Lagerzone zu errichten, bestehend aus umzäuntem Gelände mit Toranlage, Lagerflächen (inkl. Fasslager), Produktionsstätten zur Weinverarbeitung (inklusive Arbeits- und Abfüllbereiche) sowie ausgestatteten Büroräumen. Weiterhin werden Versorgungsautomaten für Angestellte sowie einheitliche Arbeitskleidung mit Firmenlogo genehmigt. Firmenfahrzeuge dürfen auf dem Gelände abgestellt und für Transporte im gesamten Landkreis eingesetzt werden.